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OLG Köln, 03.06.1998 - 5 U 220/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.11.1997 - 25 O 472/95
- OLG Köln, 03.06.1998 - 5 U 220/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Köln, 03.06.1998 - 5 U 220/97
Regelmäßig nicht zuzurechnen sind dem Schädiger jedoch die Folgen einer neurotischen Fehlverarbeitung beim Geschädigten (BGH VersR 70, 281; ähnlich BGH VersR 86, 240), etwa wenn die psychischen Folgen in einem groben Mißverhältnis zu dem schädigenden Ereignis stehen; unter diesen Umständen verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko des Verletzten (OLG Köln VersR 88, 1049). - BGH, 14.02.1989 - VI ZR 65/88
Aufklärungspflicht des Arztes bei intraartikulärer Injektion eines …
Auszug aus OLG Köln, 03.06.1998 - 5 U 220/97
Die Entlastung von der Haftung wird dabei allerdings eher die Ausnahme sein müssen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen BGH VersR 1989, 514 im Hinblick auf Aufklärungsmängel, wobei diese Grundsätze bei Behandlungsfehlern entsprechend, wenn nicht wegen der Konkretheit des haftungsbegründenden Verhaltens erst recht gelten). - BGH, 19.12.1969 - VI ZR 111/68
Überprüfung der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Revisionsgericht; …
Auszug aus OLG Köln, 03.06.1998 - 5 U 220/97
Regelmäßig nicht zuzurechnen sind dem Schädiger jedoch die Folgen einer neurotischen Fehlverarbeitung beim Geschädigten (BGH VersR 70, 281; ähnlich BGH VersR 86, 240), etwa wenn die psychischen Folgen in einem groben Mißverhältnis zu dem schädigenden Ereignis stehen; unter diesen Umständen verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko des Verletzten (OLG Köln VersR 88, 1049). - OLG Köln, 17.09.1987 - 7 U 58/87
Nasenscheidewandabweichung; Septumdeviation; Kosmetische Operation; …
Auszug aus OLG Köln, 03.06.1998 - 5 U 220/97
Regelmäßig nicht zuzurechnen sind dem Schädiger jedoch die Folgen einer neurotischen Fehlverarbeitung beim Geschädigten (BGH VersR 70, 281; ähnlich BGH VersR 86, 240), etwa wenn die psychischen Folgen in einem groben Mißverhältnis zu dem schädigenden Ereignis stehen; unter diesen Umständen verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko des Verletzten (OLG Köln VersR 88, 1049).